Transfergesellschaft FAQ
Allgemeine Fragen zur Transfergesellschaft
Was ist eine Transfergesellschaft?
Eine Transfergesellschaft, kurz TG, (auch Beschäftigungs- oder Auffanggesellschaft genannt) ist eine Alternative zur betriebsbedingten Kündigung und unterstützt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von einer Arbeitslosigkeit bedroht sind bei der beruflichen Neuorientierung. Die TG übernimmt die Beschäftigten vorübergehend in ein Arbeitsverhältnis und hilft ihnen dabei, über Qualifizierung/Weiterbildung und Jobberatung einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
Eine Transfergesellschaft verhindert damit Arbeitslosigkeit und wird zu diesem Zweck von der Agentur für Arbeit staatlich gefördert. Die Einrichtung einer Transfergesellschaft kann im Sozialplan oder Transfersozialplan schriftlich vereinbart werden.
Ein Richtwert für die Länge der Transfergesellschaft ist die doppelte Kündigungsfrist. Ist die Kündigungsfrist beispielsweise auf drei Monate festgelegt, dann beträgt die Dauer der Transfergesellschaft sechs Monate.
- Mindestdauer: Kündigungsfrist plus ein Monat.
- Maximaldauer: 12 Monate; wird eine längere Transfergesellschaft vereinbart, übernimmt der Alt-Arbeitgeber die vollen Kosten der Transfergesellschaft und Qualifizierung.
Fragen zum Eintritt in eine Transfergesellschaft
Der Wechsel erfolgt über einen Dreiseitigen-Vertrag (auch Drei-Parteien-Vertrag genannt) zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer*in und der Transfergesellschaft. Mit dem Abschluss wird der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in aufgehoben und es wird ein neuer befristeter Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft geschlossen.
Der Wechsel in eine Transfergesellschaft ist ein Angebot des Arbeitgebers und ist somit freiwillig. Die Beschäftigten entscheiden mit Unterzeichnung des Dreiseitigen-Vertrags selbst, ob sie das Angebot annehmen möchten.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit können grundsätzlich nicht in eine Transfergesellschaft eintreten. Um in eine Transfergesellschaft wechseln zu können, sollte die Elternzeit vorzeitig einvernehmlich beendet werden. Das Transfer-Kurzarbeitergeld steht für die Beschäftigten für die Dauer der Elternzeit nicht zu.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, dürfen grundsätzlich nicht in eine Transfergesellschaft eintreten.
Mitarbeitende, deren befristeter Arbeitsvertrag beim Alt-Arbeitgeber frühestens im Folgejahr endet, dürfen in eine Transfergesellschaft eintreten.
Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Altersteilzeit beschäftigt, dann ist ein Eintritt in die Transfergesellschaft nur dann möglich, wenn keine Freistellung vorliegt und der rentennahe Beschäftigte sich somit noch in der Ansparphase eines Zeitkontingents befindet.
Liegt bereits eine Freistellung vor, dann ist ein Eintritt in die Transfergesellschaft nicht möglich, da der betroffene Mitarbeitende nicht mehr gekündigt werden kann.
Rentennahe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen solange in einer Transfergesellschaft angestellt sein, bis sie das Regelrentenalter erreicht haben.
Fragen zur Durchführung der Transfergesellschaft
Entsprechend der Maßgaben und Anforderungen der Agentur für Arbeit sind Profilingmaßnahmen vor Eintritt in eine Transfergesellschaft zwingend erforderlich. Im Rahmen von Einzel- und Gruppenterminen erfolgt eine umfassende Standortbestimmung (Qualifikationen, Fähigkeiten, Kompetenzen und Interessen). Das Profiling bildet die Grundlage für weitere berufliche Entscheidungen und Weichenstellungen und ist Voraussetzung für ein professionelles Selbstmarketing.
Im Profiling findet auch ein erster Überblick der aktuellen Situation auf dem Arbeitsmarkt statt. Darüber hinaus erfolgt eine Gegenüberstellung des erarbeiteten Bewerberprofils mit dem aktuellen Anforderungsprofil des Zielberufs sowie eine Objektivierung und Intervention bei abweichender Selbsteinschätzung. Im Rahmen einer Stärken- und Schwächenanalyse werden abschließend mögliche Qualifizierungsbedarfe ermittelt und definiert. Hierfür wird ein Bildungs- und Qualifizierungsplan erstellt.
Mitarbeiter*innen in einer Transfergesellschaft nutzen ihre Zeit um sich auf ihre berufliche Neuorientierung vorzubereiten. Sie werden dabei persönlich vom jeweiligen Berater bzw. von der jeweiligen Beraterin betreut und gecoacht. Die Arbeitszeit beträgt de facto null Stunden.
Mitarbeiter*innen in Transfergesellschaften können an allen Weiterbildungen und Qualifizierungen der Biwe-Akademie und von Drittanbietern teilnehmen. Die Finanzierung erfolgt über das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Qualifizierungsbudget. Bei Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, die AZAV-Zertifiziert sind, können weitere Fördermittel bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Die Teilnahme an Weiterbildungen erhöht die Chancen der Mitarbeiter*innen auf dem Arbeitsmarkt.
Umschulungen sind innerhalb der Transfergesellschaft möglich und können die Beschäftigungsfähigkeit erhöhen. Eine Umschulung in Vollzeit kann jedoch nur nach Befürwortung der Agentur für Arbeit im Zeitraum der Transfergesellschaft durchgeführt werden.
Ein Wechsel der Fördertöpfe (Transferkurzarbeitergeld/Umschulungsförderung) ist bei der Agentur für Arbeit nicht möglich. Für die Zeit während der Transfergesellschaft eignen sich auch Maßnahmen zur Teil- und Nachqualifizierung.
Nein, sie werden jedoch von ihrem Berater bzw. von ihrer Beraterin Vermittlungsangebote erhalten. Die Entscheidung über eine Bewerbung liegt vollständig bei Ihnen. Es müssen auch keine Jobangebote von der Agentur für Arbeit angenommen werden, es ist jedoch sinnvoll in Abstimmung mit dem Berater bzw. der Beraterin hierauf zu reagieren.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Transfergesellschaft können das Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen oder ruhend stellen und ein neues Arbeitsverhältnis eingehen.
Der Vertrag mit der Transfergesellschaft kann wegen eines Vertrages mit einem neuen Arbeitgeber ruhend gestellt werden. Innerhalb des Zeitraums der Ruhendstellung ist eine Rückkehr zur Transfergesellschaft jederzeit möglich und der Dreiseitige Vertrag tritt wieder in Kraft.
Fragen zu den Themen Anstellungsverhältnis, Gehalt und Sozialversicherungen
Das monatliche Gehalt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzt sich in der Regel aus dem Transferkurzarbeitergeld (60 bzw. 67 % des üblichen Nettogehalts) und einer monatlichen Aufstockung (häufig 80 % des Nettogehalts) zusammen. Zusätzlich stellt der Arbeitgeber in der Regel ein Qualifizierungsbudget zur Verfügung.
Das Transferkurzarbeitergeld beträgt für Beschäftigte ohne Kind 60 % und für Beschäftigte mit Kind 67 % des ursprünglichen Nettogehalts. In der Regel zahlt der Arbeitgeber darüber hinaus eine Aufstockung auf 80 % des üblichen Nettogehalts.
In der Transfergesellschaft werden Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt. Bemessungsgrundlage für die Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist hierfür das im Dreiseitigen-Vertrag vereinbarte Bruttoentgelt.
Für Arbeitnehmer, die in die Transfergesellschaft eintreten, besteht eine Krankenversicherungspflicht in einer frei wählbaren gesetzlichen Krankenkasse.
Versicherte, die bisher aufgrund Überschreitens der Pflichtversicherungsgrenze freiwillig versichert waren, werden als Pflichtversicherte gemeldet (Entgelt i.d.R. niedriger).
Für Arbeitnehmer mit einer privaten Krankenversicherung entsteht mit Eintritt in die Transfergesellschaft in der Regel ebenfalls Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Ausnahmeregelungen müssen im Einzelfall geklärt werden. In konkreten Fällen sollten betroffene Mitarbeiter*innen Kontakt zur Apontis GmbH aufnehmen.
Die Gehaltsabrechnung wird vom Transferanbieter (Bspw. Apontis GmbH) zum Monatsende erstellt und auf das Girokonto überwiesen.
Mitarbeiter*innen einer Transfergesellschaft sind nicht arbeitslos, sondern sind in einem befristeten Anstellungsverhältnis bei der jeweiligen Transfergesellschaft angestellt. Da Transferkurzarbeitergeld bezogen wird, werden sie durch die Transfergesellschaft bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchend gemeldet.
Das Transferkurzarbeitergeld ist steuerfrei. Der Aufstockungsbetrag sowie das Entgelt für die Feiertage und die Urlaubstage sind grundsätzlich steuerpflichtig. Da diese Beträge in der Regel die Einkommensgrenze nicht überschreiten, bleibt das Monatseinkommen meist steuerfrei.
Das Transferkurzarbeitergeld wie auch der Aufstockungsbetrag werden jedoch am Jahresende zur Ermittlung des Steuersatzes mit herangezogen. D.h. Transferkurzarbeitergeld wird zunächst lohnsteuerfrei gezahlt. Für die Zuschüsse des Arbeitgebers führt die Apontis GmbH gegebenenfalls Steuern ab. Beim Lohnsteuerjahresausgleich müssen dann die gesamten Jahresbezüge zur Lohnsteuerberechnung berücksichtigt werden (Progressionsvorbehalt). Der so und ggf. aufgrund anderer Einkünfte ermittelte höhere Steuersatz wird dann beim zu versteuernden Einkommen angesetzt und kann zu Steuernachzahlungen führen. Diese Steuern sind ebenso wie sonstige Steuerzahlungen ausschließlich vom Mitarbeiter zu tragen.
Grundsätzlich ja. Eine Nebentätigkeit liegt jedoch nur vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt.
Weiterhin gelten folgenden Bestimmungen:
Das Gehalt der Nebentätigkeit bleibt anrechnungsfrei, wenn die Nebentätigkeit bereits vor Beginn der Transfergesellschaft vom früheren Arbeitgeber genehmigt und ausgeübt worden ist. Dies ist schriftlich nachzuweisen.
Wenn Sie eine Nebentätigkeit während der Transfergesellschaft beginnen, wird das Einkommen in der Nebentätigkeit voll auf Ihr Transfergehalt angerechnet.
In der Transfergesellschaft sind alle Arbeitnehmer*innen bei einer Berufsgenossenschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert.
Fragen zu Urlaub und Krankheit
Der Urlaubsanspruch beträgt pro vollem Kalenderjahr 20 Arbeitstage bzw. 25 Tage, wenn eine Schwerbehinderung vorliegt (gesetzliche Regelung).
Während der Transfergesellschaft sind Sie Mitarbeiter*in bei der Apontis GmbH und reichen Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Apontis GmbH ein. Sind Sie mindestens 4 Wochen bei Apontis beschäftigt, wird Ihnen eine Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen gewährt (einschließlich Wochenenden und Feiertagen). Sind Sie noch nicht so lange in der Transfergesellschaft beschäftigt, übernimmt die Krankenkasse die Krankengeldleistungen.
Fragen zum Ende der Transfergesellschaft
Konnte während der Zeit in der Transfergesellschaft keine Vermittlung erfolgen, müssen sich die Mitarbeiter*innen frühestens drei Monate vor Ablauf und spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitslos melden. Unsere Berater*innen leisten hier Hilfestellung und unterstützen bei der Anmeldung.
In der Transfergesellschaft stehen Mitarbeiter*innen in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Kündigungsfristen müssen damit in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Die Transfergesellschaft kann jedoch jederzeit verlassen werden, um eine neue Tätigkeit aufzunehmen.
Konnte während der Zeit in der Transfergesellschaft kein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen werden, tritt Arbeitslosigkeit ein. Bei Erfüllung der Voraussetzungen besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld (ALG I) wird durch das Bruttoentgelt der letzten 12 Monate definiert. Da die Bruttobezüge in der Transfergesellschaft in der Regel aber nicht von den Bruttobezügen beim Alt-Arbeitgeber abweichen, tritt keine Schlechterstellung ein. Eine Sperre gibt es aufgrund des Wechsels nicht.
Nein, eine Abfindung wird nach regulärer Beendigung grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, da die Dauer der Transfergesellschaft mindestens einen Monat länger als die Kündigungsfrist beträgt.
Nach Ablauf der Transfergesellschaft erfolgt durch die Apontis GmbH eine automatische Übermittlung der Arbeitsbescheinigung an die Agentur für Arbeit.
Fragen zur Finanzierung und Gründung einer Transfergesellschaft
Die Kosten für eine Transfergesellschaft setzten sich zum einen aus den Kosten für Löhne und Gehälter und zum anderen aus den Kosten des Trägers für Qualifizierung, Beratung und Vermittlung zusammen. Insgesamt betrachtet kostet die Transfergesellschaft den Arbeitgeber pro Monat Laufzeit in etwa halb so viel, wie ein Monat in der regulären Beschäftigung.
Einen Großteil der Löhne und Gehälter übernimmt dabei die Agentur für Arbeit über das Transferkurzarbeitergeld. Darüber hinaus leistet die Agentur für Arbeit Zuschüsse i.H.v. max. 2.500 Euro pro Person für Leistungen in der Transferagentur. Für die Gewährung der Förderleistungen nach §§ 110 und 111 SGB III ist es zwingend erforderlich, dass im Vorfeld der Verhandlungen des Sozialplans und/oder Interessenausgleichs die Agentur für Arbeit zwecks einer Beratung hinzugezogen wird.
Für die Gründung einer Transfergesellschaft sind einige formale Schritte (u.a. Meldung bei der Agentur für Arbeit) notwendig. Grundsätzlich kann eine Transfergesellschaft jedoch in nur wenigen Wochen gegründet werden. Um alle Beschäftigten bestmöglich auf die Transfergesellschaft vorzubereiten, ist es jedoch ratsam frühzeitig mit der Planung zu beginnen.
Der Transfersozialplan ist ein Sonderfall und regelt die Unterstützung des Transfers der Mitarbeitenden in eine neue Beschäftigung. Sollte unter bestimmten Bedingungen kein Sozialplan und/oder Interessenausgleich verhandelt werden, dann ist ein Transfersozialplan für die Durchführung einer Transfergesellschaft nach §§ 110 und 111 SBG III notwendig.
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Sandra Kraut
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